AGB



Stand: Januar 2015


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Jansen Schneidwerkzeuge Vertriebs GmbH, 58840 Plettenberg

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenab-reden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Schriftliche Sondervereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur insoweit vor, als sie von ihnen abweichen.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingun-gen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsge-schäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-kauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen un-berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertrags-inhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürfti-ger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zah-lungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(2) Bestellmengen dürfen von uns um bis zu 10 % mindestens aber um 2 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet  wird die Liefermenge.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten rein Netto ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwert-steuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetz-licher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Ver-käufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzu-treten.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rech-nung gestellt.

(4) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tagen so gewährt der Verkäufer 2 % Skonto. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder sonstigen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten der Diskon-tierung und Einziehung dem Käufer zur Last.

(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vor-behalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

(6) Nimmt der Verkäufer freiwillig Ware zurück, ist er berechtigt, eine Einlagerungsgebühr von 30 % des Warenwertes zzgl. Ges. MwSt. in Rechnung zu stellen; nicht original verpackte oder bereits gebrauchte Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festge-stellt ist.

§ 5 Lieferfrist  

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder ver-einbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder-nisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Liefer-verzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt  

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehalts-ware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt ist der Verkäufer nach Wahl des Käufers zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erfüllen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf dem vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat oder auch vertrauen durfte.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes gereglt, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(9) Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB

(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.

(3) Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Rücktrittsrecht

Nach Abschluss des Vertrages ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheits-leistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, wenn in der Person des Käufers oder der Rechtsform der Firma Änderungen eintreten oder wenn ihm Tatsachen bekannt werden, durch welche die Kreditwürdig-keit des Käufers beeinträchtigt wird.

§ 11 Zahlungseinstellung

Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder über das Vermögen eines Mitinhabers der Firma des Käufers das Insolvenzverfahren beantragt, so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Käufer verpflichtet, alle aus unseren Lieferungen noch vorhandenen Bestände festzustellen und an unsere Beauftragten herauszugeben.